Zufluss von Arbeitslohn eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Nichtauszahlung von Gehaltsbestandteilen?
Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2013 - VI R 24/12 entschieden, das ein Zufluss von Arbeitslohn dann nicht vorliegt, wenn die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben wurde.
Die Aufhebung der arbeitsvertraglichen Zusage kann ausdrücklich (z. B. Gesellschafterbeschluss über die Nichtauszahlung) oder konkludent (mehrjährige Nichtauszahlung der Sonderzuwendungen) erfolgen.
Bezüglich der konkludenten Aufhebung verweist der BFH auf das Arbeitsrecht. Hier wird die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers als Annahme einer Vertragsänderung angesehen, wenn sie sich – wie bei einer Nichtauszahlung von Sonderzuwendungen – unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH setzt ein Zufluss von Gehaltsbestandteilen beim Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Nichtauszahlung voraus, dass eine Passivierung der Gehaltsverbindlichkeit auf der Ebene der GmbH erfolgt ist. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird nämlich ein Zufluss von Arbeitslohn bereits dann angenommen, wenn sie über eine von der GmbH geschuldete Vergütung schon im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und sich diese bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH mindernd ausgewirkt hat.